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StR Ludwig begrüßt die Entscheidung des VfGH zu Richtwertmieten

Das Höchstgericht traf eine wichtige Entscheidung zur Sicherung von leistbarem Wohnraum.

Sichtlich erleichtert kommentierte Wohnbaustadtrat Michael Ludwig die aktuelle Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu den Richtwertmieten in Wien. „Mit diesem Urteil liegt nun eine ganz wichtige Entscheidung für die weitere Entwicklung am Wiener Wohnungsmarkt vor. Die Höchstrichter bestätigen die geltenden gesetzlichen Regelungen als verfassungskonform und sie unterstreichen zudem auch in der Begründung das öffentliche Interesse, Wohnen in zentrumsnaher städtischer Lage zu Preisen zu ermöglichen, die es auch Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen erlauben, ihren Wohnbedarf in dieser Lage angemessen zu decken“, zeigt sich Ludwig erfreut.

Im Konkreten hatte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) darüber zu entscheiden, ob das gesetzliche Verbot von Lagezuschlägen für Mietwohnungen in Gründerzeitvierteln verfassungswidrig sei. Zudem musste auch die Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der pauschalen Abschläge für befristete Mietverträge beurteilt werden. Beides wurde schließlich in dem heute veröffentlichten Urteil als verfassungskonform bestätigt. Die Anträge auf Aufhebung von entsprechenden Bestimmungen des Richtwertgesetzes und des Mietrechtsgesetzes, die von mehreren Vermietern eingebracht worden sind, wurden allesamt abgewiesen.

Der VfGH begründet sein Urteil zum grundsätzlichen Verbot von Lagezuschlägen in Gründerzeitvierteln (Paragraf 2 Abs. 3 Richtwertgesetz) damit, dass es „dem sozialpolitischen Ziel, Wohnen in zentrumsnaher städtischer Lage zu Preisen zu ermöglichen, die es auch Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen erlauben, ihren Wohnbedarf in dieser Lage angemessen zu decken“, diene.

Auch der ebenfalls angefochtene gesetzlich festgelegte pauschale Abschlag für befristete Mietverträge wurde vom VfGH als verfassungskonform bestätigt. Gemäß Paragraf 16 Abs. 7 des Mietrechtsgesetzes vermindert sich der höchstzulässige Hauptmietzins im Fall eines befristeten Mietvertrages unabhängig von der Dauer der Befristung um 25 Prozent. Die Höchstrichter sehen in dieser Regelung „einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Vermieters an der Verfügbarkeit der Wohnung und dem Interesse des Mieters an einem gesicherten Bestandsrecht, mit dem der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat“.

Für den Wiener Wohnbaustadtrat sind diese Entscheidungen von enormer Tragweite für die zukünftige Wohnversorgung der Wiener Bevölkerung. Wäre nämlich den Begehren der Antragsteller entsprochen worden, hätte dies zu dramatischen Entwicklungen der Mietpreise in Wien führen können. „Mit dieser Entscheidung sind wir auch in unserem gelebten, aktiven Mieterschutz bestätigt worden. Schließlich haben sich auch das geschlossene Auftreten und die entsprechenden Argumente unter der Koordination der Mieterhilfe der Stadt Wien vor dem Höchstgericht durchgesetzt“, so Ludwig abschließend.

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