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FAQs

Begründeter Wohnbedarf

Zusätzlich zu den Grundvoraussetzungen muss bei Gemeindewohnungen, SMART-Wohnungen und wiedervermieteten Wohnungen mit einem Eigenmittelanteil von unter € 10.000 ein begründeter Wohnbedarf vorliegen, wie:

Ihre derzeitige Wohnung ist kleiner als für die darin wohnende Personenzahl vorgesehen. Dies gilt nur für die Kernfamilie (Mutter /Vater /Kinder, maximal drei Generationen). Zum Beispiel ist eine Ein-Zimmer-Wohnung mit zwei oder mehr Personen überbelegt. Eine Drei-Zimmer-Wohnung wäre ab fünf oder mehr Personen überbelegt. Räume wie Vorzimmer, Küche, Bad und WC gelten als Nebenräume.

Wenn Sie jünger als 30 Jahre sind und über keine eigene Wohnung oder kein eigenes Haus (Hauptmietvertrag /Eigentum) verfügen und seit über zehn Jahren bei Ihren Eltern leben, gibt es für Sie die Möglichkeit der JungwienerIn-Aktion. Für Lehrlinge aus den anderen Bundesländern, JungarbeitnehmerInnen und StudentInnen gibt es spezielle Aktionen für Gemeindewohnungen, über die Sie unsere MitarbeiterInnen gerne informieren.

Altersbedingter und barrierefreier Wohnbedarf besteht wenn Ihre Wohnung nur über Stiegen erreichbar ist, Sie aus gesundheitlichen Gründen nur schwer in Ihre Wohnung gelangen oder Sie in einer Wohnung ohne WC und/oder Bad wohnen.
Dafür ist eine Bestätigung eines Facharztes notwendig – nicht älter als drei Monate. Wenn Sie bereits über 65 Jahre alt sind, ebenso bei Pflegestufe 3 oder höher (laut Bundespflegegeldgesetz) ist kein Attest/keine Bestätigung erforderlich.
Wenn Sie eine barrierefreie Wohnung benötigen, ist eine Bestätigung eines Facharztes über den Bedarf (nicht älter als drei Monate) notwendig.

... stehen Ihnen Wohnungen aus dem restlichen Kontigent des sozialen Wohnbaus offen, zum Beispiel aus der Wohnbauinitiative oder geförderte Neubauprojekte.

Eine der Grundvoraussetzungen für eine geförderte Wohnung oder Gemeindewohnung ist die Summe der Netto-Jahreseinkommen aller einziehenden Personen. Die angeführten Höchsteinkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Berücksichtigt wird in erster Linie das Jahreseinkommen und nicht das Monatseinkommen.
Wenn Sie in eine geförderte Wohnung oder eine Gemeindewohnung ziehen möchten, dann dürfen alle Mitziehenden netto nicht mehr verdienen als:

Anzahl der PersonenNetto-JahreseinkommenNetto-Monatseinkommen (14-mal)
1 PersonEURO 49.080,00EURO 3.505,71
2 PersonenEURO 73.150,00EURO 5.225,00
3 PersonenEURO 82.770,00EURO 5.912,14
4 PersonenEURO 92.390,00EURO 6.599,29
Für jede weitere Personplus EURO 5.390,00EURO 385,00


Gültig ab 2022

Anzahl der PersonenNetto-JahreseinkommenNetto-Monatseinkommen (14-mal)
1 PersonEUR 56.100,00EURO 4.007,14
2 PersonenEUR 83.600,00EURO 5.971,43
3 PersonenEUR 94.590,00EURO 6.756,43
4 PersonenEUR 105.580,00EURO 7.541,43
Für jede weitere Personplus EUR 6.160,00EURO 440


Gültig ab 2022

 Hier finden Sie die Einkommensgrenzen für Eigenmittelersatzdarlehen und Superförderung.

Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten

Das „Ein-Prozent-Landesdarlehen“ ist eine personenbezogene Förderung zur Finanzierung der Bau- und Grundkosten = Eigenmittel für eine Wohnung, die mit Mitteln der Wohnbauförderung errichtet wurde. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund der Haushaltsgröße und des Haushaltseinkommens diese Förderung möglich ist. 

 Hier finden Sie die Einkommensgrenzen für das Eigenmittelersatzdarlehen.

Junge Wohnungssuchende mit niedrigem Einkommen erhalten ein nur mit einem Prozent verzinstes Darlehen der Stadt für die Baukosten sowie einen Aufschub für die Rückzahlung eines Teils der Grundkosten. Der Eigenmittelanteil stellt somit keine Hürde mehr dar.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen werden MieterInnen mit geringerem Einkommen durch monatliche finanzielle Zuschüsse unterstützt. Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist von Haushaltsgröße, Wohnungsgröße, Einkommen und zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand abhängig. 
Nähere Informationen gibt es bei der MA 50 (Wohnbeihilfe).

Mietrecht

Investitionsablöse: Nützliche Verbesserungen in der Wohnung durch die/den VormieterIn. Diese Investitionen muss der/die neue MieterIn übernehmen. Privatablöse: Betrifft Einbaumöbel oder die Einbauküche, hierfür muss der Zeitwert nachweisbar sein. Vor Bezahlung eines Ablösebetrags ist es empfehlenswert, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Mieterhilfe: 01/4000-25900).

Bei Auszug kann der/die bisherige MieterIn die Wohnung an nahe Angehörige (EhegattInnen, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern) abtreten, sofern diese mindestens die letzten zwei Jahre vor Auszug im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Unter Annuität versteht man die Rückzahlungsrate für einen Kredit, die aus Verzinsung und Kapitaltilgung zusammengesetzt ist. Während der Kreditlaufzeit nimmt der in der Annuität enthaltene Anteil an Zinsen ab, der Anteil der Kapitaltilgung nimmt zu.

Die Kaution dient der/dem VermieterIn als Sicherstellung für etwaige Forderungen gegen die/den MieterIn (z. B. Beschädigungen, Mietzinsrückstände). Üblicherweise werden Kautionsvereinbarungen in der Höhe von drei bis sechs Bruttomonatsmieten verlangt. Kautionen können bar, als Sparbuch oder als Bankgarantie übergeben werden.

Unbefristete Mietverhältnisse können durch Kündigung beendet werden. Sollte vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen worden sein, so ist bei unbefristeten Mietverhältnissen eine Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigungstermin der Monatsletzte einzuhalten. Zudem ist die Angabe von gesetzlich anerkannten Kündigungsgründen erforderlich. Die/der MieterIn hat binnen vier Wochen ab Hinterlegung des RSa-Briefes beim Postamt die Möglichkeit, bei Gericht Einwände gegen die Kündigung zu erheben.

Nach der gesetzlichen Regelung ist die Wohnung in den Zustand zurückzustellen, wie sie übernommen wurde, vermindert um die gewöhnliche Abnutzung. Sollten keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sein, so hat die/der MieterIn für „übliche“ Gebrauchs- und Abnutzungsspuren nicht aufzukommen.

Schriftliche Miet- oder Nutzungsverträge unterliegen der Gebührenpflicht. In der Regel hat die Kosten die/der MieterIn zu tragen. Die Gebühr beträgt bei unbefristeten (oder auf mehr als drei Jahre befristeten) Verträgen ein Prozent des 36-fachen Bruttomietzinses und drei Prozent des Finanzierungsbeitrages.

Es besteht kein Rechtsanspruch, die Mietrechte an eine/n beliebige/n, selbst gewählte/n NachfolgerIn weiterzugeben. Ein Weitergaberecht müsste vertraglich von der/dem VermieterIn eingeräumt werden.

Wiener Wohn-Ticket

Durch die Neuregelung und Vereinheitlichung der Vergabekriterien wurde der Überblick über das Wohnungsangebot der Stadt zusätzlich vereinfacht. Mit dem Wiener Wohn-Ticket können sich Wohnungssuchende auf  www.wohnberatung-wien.at für eine geförderte Wohnung und/oder eine Gemeindewohnung eintragen.

Um eine Wohnung aus dem sozialen Wohnbau auswählen zu können, müssen Sie und alle Mitziehenden die Grundvoraussetzungen erfüllen. Sie erhalten damit ein Wiener Wohn-Ticket.

Zu erfüllende Grundvoraussetzungen:
- Vollendung des 17. Lebensjahres
- Zwei Jahre Hauptwohnsitz an der aktuellen Adresse in Wien (Einreichadresse)
- Österreichische StaatsbürgerInnen oder diesen Gleichgestellte
- Unterschreitung der Einkommensgrenze (ausgenommen WBI und gefördert sanierte Wohnungen)

Für Gemeindewohnungen sowie für SMART-Wohnungen und Wohnungen aus der Wiedervermietung mit einem Eigenmittelanteil von unter € 10.000 muss zudem auch ein begründeter Wohnbedarf nachgewiesen werden.

InteressentInnen für eine geförderte Wohnung oder eine Gemeindewohnung, die bereits länger als fünf Jahre in Wien leben, erhalten einen „Bonus“ bei der Vormerkung. Dieser beträgt pro fünf Jahre Wohnzeit in Wien drei Monate – insgesamt aber nicht mehr als neun Monate.

Wohnen, Miete, Eigentum

Sobald ein/eine InteressentIn für eine Wohnung in der Reihung die erste Stelle einnimmt, erhält er/sie einen Besichtigungsschein. Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, innerhalb von drei Werktagen nach Terminvereinbarung mit dem/der VormieterIn die Wohnung zu besichtigen. Bei Neubauwohnungen kann man die Pläne entweder online oder in der Wohnberatung Wien einsehen.

Betriebskosten sind von der/dem VermieterIn tatsächlich aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses. Dem/der MieterIn werden monatlich gleichbleibende Beträge vorgeschrieben, die meist einmal jährlich angepasst werden. Bei der MA 50 – Gruppe Schlichtungsstelle ist eine Überprüfung der Betriebskosten möglich.

Der Eigenmittelbeitrag wird von der/dem MieterIn bei Abschluss des Mietvertrages bzw. bei Bezug zur Finanzierung der Grund- und/oder Baukosten an den Bauträger geleistet. Dieser ist bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich wieder an die/den MieterIn zurückzubezahlen, wird jedoch jährlich um 1 Prozent abgewertet.

Viele geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen haben eine „Option auf Eigentum“, d. h. man kann diese Wohnungen zwischen dem 10. und 15. Jahr nach aktuellem Marktwert käuflich erwerben. Die beim Wohnungsbezug bezahlten Eigenmittel werden angerechnet, abzüglich einer Abschreibung von 1 Prozent/Jahr.

Diese Kosten beinhalten in der Regel die Annuität, die Verwaltungskosten, die Rücklage, den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, die Betriebskosten sowie Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen und die Umsatzsteuer = Bruttomonatsmiete. Verbrauchsabhängige Kosten wie Heizung/Warmwasser, Strom und Gas sind nicht enthalten.

Der Nutzwert wird aus der Nutzfläche der Räumlichkeiten und Freiflächen errechnet. Zuschläge und Abstriche gibt es für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede.

Wohnbauförderung

Wohnbaufördermittel sollen sozial zielgerichtet eingesetzt werden. Daher müssen begünstigte Personen Kriterien erfüllen, wie die Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen und der Nachweis über die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes binnen sechs Monaten ab Bezug der geförderten Wohnung.

Mit Mitteln aus der Wohnbauförderung können neben der Errichtung von Neubauten und der Sanierung von Altbauten die BewohnerInnen auch direkte finanzielle Unterstützung erhalten, z. B. durch Wohnbeihilfe und Eigenmittelersatzdarlehen. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen zur Barrierefreiheit sowie der Einbau von Sicherheitstüren gefördert.

Wohnungsangebot (Gemeindewohnungen)

  • HauptmieterIn, seit mindestens 5 Jahren Mietvertrag und Hauptwohnsitz an der Adresse
  • Mindestalter ist 18 Jahre
  • Österreichische/r StaatsbürgerIn oder diesen Gleichgestellte
  • Keine mietrechtlichen Bedenken
  • Rückgabe der derzeitigen Wohnung bei Erhalt der neuen Wohnung

  • Die Wohnung ist zu groß oder zu klein (Kriterien für Überbelag)
  • Rückgabe einer großen Wohnung gegen Erhalt von zwei (im Einzelfall auch mehr) kleineren Wohnungen
  • Aus gesundheitlichen, altersbedingten, sozialen oder beruflichen Gründen

Wohnungssuche (Geförderte Wohnungen)

Die meisten geförderten Wohnungen können nicht sofort bezogen werden. Bei vielen Neubauten beginnt die Wohnungsvergabe während der Bauphase. Daher ist es empfehlenswert, sich bereits im Planungsstadium für ein Projekt einzutragen.

Planungsprojekte befinden sich noch in der Planungsphase, daher liegen noch keine Details zu den einzelnen Wohnungen vor. Diese können sich im Verlauf des Baufortschritts noch ändern. Wohnungssuchende können sich unverbindlich in die InteressentInnenliste von maximal zehn Planungsprojekten eintragen und werden bei Vergabebeginn als erste benachrichtigt.

Gemäß den Bestimmungen des WWFSG 1989 hat der Bauträger (= Förderungswerber) der Stadt Wien ein Vorschlagsrecht für eine bestimmte Anzahl von geförderten Wohnungen einzuräumen. So wird rund ein Drittel bis die Hälfte der geförderten Wohnungen eines Neubauprojekts über die Wohnberatung Wien vergeben.

Vergabeprojekte sind geförderte Wohnprojekte, die schon so weit fortgeschritten sind, dass es kalkulierte Angaben zu Kosten beziehungsweise Wohnungsgrundrisse gibt. Wenn die Förderungsbedingungen stimmen, können sich Wohnungssuchende in die InteressentInnenliste von maximal drei Wohnungen eintragen.

Bei geförderten Wohnungen hängt die mögliche Wohnungsgröße von der Anzahl der einziehenden Personen ab. Als Faustregel gilt: maximal mögliche Zimmeranzahl = Anzahl der Personen + 1.

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