Skip to main content
Symbolbild: Taschenrechner und Gesetzbücher

Haben Sie Ihre Betriebskostenabrechung erhalten?

Für VermieterInnen gilt die gesetzliche Verpflichtung, die Betriebskosten bis 30. Juni abzurechnen und an einer geeigneten Stelle aufzulegen oder dem Mieter zuzustellen.

Die Frage, ob die Betriebskostenabrechnung schon eingegangen ist, wird dieser Tage oft gestellt. Hierzu gibt es eine klare gesetzliche Regelung: VermieterInnen sind verpflichtet die Betriebskostenabrechnung bis spätestens 30. Juni abzurechnen und an einer geeigneten Stelle auflegen (z.B. mittels Aushang im Stiegenhaus) oder dem Mieter zuzustellen.

Rechnungseinsicht möglich

MieterInnen können auch in die zur Abrechnung gehörenden Rechnungen Einsicht nehmen. Dafür ist ein Termin bei der Hausverwaltung notwendig, bei dem diese verpflichtet ist Rechnungen ihren MieterInnen auf deren Wunsch vorzulegen. Die Rechnungen müssen sich mit den Belegen decken und tatsächlich als Betriebskosten im Mietrechtsgesetz angeführt sein. So haben zum Beispiel Erhaltungsarbeiten wie das Kaminschleifen oder Bankspesen nichts in der Betriebskostenabrechnung verloren. Eine Überprüfung kann dann beantragt werden. Auch wenn VermieterInnen ihrer Verpflichtung der Rechnungslegung nicht nachkommen, können MieterInnen ihr Recht mittels Antrag bei der Wiener Schlichtungsstelle (MA 50) durchsetzen.

Tipp:

Verwenden Sie den kostenlosen Online Betriebskostenrechner (  www.mieterhilfe.at) der MieterHilfe. Mit dieser unbürokratischen Hilfestellung lässt sich rasch feststellen ob sich ein „Fehler“ in der Betriebskostenabrechnung eingeschlichen hat. Sollten dazu Fragen sein oder Hilfe benötigt werden, stehen die ExpertenInnen der MieterHilfe der Stadt Wien kostenlos, telefonisch oder persönlich gerne zur Verfügung.

 

Zurück zum Seitenanfang